Reiten in der offenen Landschaft und im Wald
Hier ist das Reiten nach den Regel des Naturschutzgesetzes und des Landeswaldgesetzes nur auf Straßen und dafür geeigneten privaten und öffentlichen Wegen gestattet. Also, auf Feld-, Wald- und Wanderwegen. Letztere müssen aber mindestens 3 Meter breit sein, damit sich Reiter, Fußgänger, Radfahrer, Jogger, Nordic Walker und Wandergruppen im Schritt gefahrlos begegnen können. Das Reiten auf Sport-, Fuß- und Lehrpfade ist nicht erlaubt, ebenso nicht das Reiten auf Liegewiesen, Äcker, Wiesen, Stoppelfelder und in Feucht- und Trockenbiotope. Wenn aufgrund schlechter Bodenverhältnisse ein Weg für das Reiten nicht geeignet ist, sollten Sie den Weg meiden oder einen Umweg in Kauf nehmen.
Reiten in Naturschutzgebieten
Naturschutzgebiete sind an dem dreieckigen Schild mit grünem Rand, weißem Feld mit dem Adlersymbol und dem Schriftzug "Naturschutzgebiet" zu erkennen. Hier ist das Reiten nur auf Straßen und befestigten Wegen gestattet. In einzelnen Naturschutzgebieten gibt es aber abweichende Regelungen. Dieses kann auch für die geschützten Schon- und Bannwälder zutreffen. Wenn Sie sich nicht sicher sind, welche Regelung gilt, können Ihr Verein oder Ihr Betrieb, oder Sie selbst sich bei den zuständigen Naturschutzbehörden oder Forstämtern erkundigen.
Reiten im Biosphärengebiet "Schwäbische Alb"
Das Biosphärengebiet "Schwäbische Alb" besteht aus Kernzonen, Pflegezonen und Entwicklungszonen. In den Kernzonen ist das Reiten verboten. Dagegen ist in den Pflegezonen das Reiten auf den hierfür ausgewiesenen Wegen zulässig. Es gelten hier alle geeigneten Wirtschaftswege als zum Reiten ausgewiesen. Die Entwicklungszonen bilden den Lebens-, Wirtschafts- und Erholungsraum für die Bevölkerung. Hier ist das Reiten unter Beachtung der Regeln der Straßenverkehrsordnung, des Naturschutzgesetzes und des Landeswaldgesetzes gestattet. Für das Betreten des Geländes des ehemaligen Truppenübungsplatzes Münsingen gelten besondere Regelungen.
Reiten im Straßenverkehr
Beim Reiten auf Straßen, privaten und öffentlichen Wegen sind Reiter gemäß StVO
Verkehrsteilnehmer. Für sie gelten die Verkehrsregeln und Anordnungen sinngemäß. Das heißt, Reiter und Pferd sind den
Fahrzeugen gleichgestellt, sind selbst aber kein Fahrzeug. Das bedeutet, dass z. B. die rechte Fahrbahn benutzt werden muss.
Bürgersteige Fuß- und Radwege sind tabu. Pferde dürfen im Straßenverkehr grundsätzlich nur von geeigneten
Personen, die ausreichend auf sie einwirken können, geritten oder geführt werden. Eine gute reiterliche Grundausbildung und eine
anschließende Ausbildung zum Deutschen Reitpass der FN vermittelt Ihnen das entsprechende Reiterliche Wissen und
Können.