Leitlinien für einen umweltverträglichen Tauchsport
1. Nachhaltigkeit des Tauchsports
Tauchsport muss so ausgeübt werden, dass in allen Lebensräumen, in denen getaucht wird, kein gravierender und /oder dauerhafter Schaden entsteht und Tiere, Pflanzen, geologische Formationen und archäologische Objekte erhalten bleiben. Kommerzielle oder persönliche Interessen sind keine Legitimation zur Zerstörung der Natur; sie sind dem Umweltschutzgedanken nachzuordnen.
2. Ausbildung, die die Umweltverträglichkeit des Tauchens sicherstellt
Die Ausbildung der Taucherinnen und Taucher muss so strukturiert sein (und durchgeführt werden), dass sie nur dann in Freigewässern tauchen dürfen, wenn sie die theoretischen und praktischen Kenntnisse besitzen (z.B. exaktes Tarieren), die sicherstellen, dass eine übermäßige und dauerhafte Beeinträchtigung der Lebensräume nicht zu erwarten ist; dies gilt in besonderem Maße für die Anfängerausbildung. Dazu ist es unerlässlich, dass die Ausbildenden sich mit dem Gedanken des umweltverträglichen Tauchens uneingeschränkt identifizieren und als gutes Beispiel vorangehen.
3. Information - Mittel zur Minimierung von Schäden
Um sicherzustellen, dass in dem gewählten Tauchgewässer nicht aufgrund regionaler, lokaler und/oder saisonaler Besonderheiten sowie durch die Art des Tauchgangs (z.B. zur Ausbildung) eine Beeinträchtigung der Umwelt durch das Tauchen auftreten kann, muss sich der Tauchende vorher informieren. Diese Informationspflicht ist eine Holschuld. Die Taucherinnen und Taucher haben sie selbst einzubringen.
4. Bereitschaft zum Verzicht
Bei der Gefahr einer nachhaltigen Schädigung der Natur oder kulturhistorischer Objekte muss der Tauchende - unaufgefordert und selbstverständlich - auf die Ausübung seines Sports verzichten.
5. Die Verantwortung des Tauchsports bezieht die Ufer mit ein
Die Taucherinnen und Taucher haben sicherzustellen, dass durch ihre Sportausübung generell keine vermeidbare Beeinträchtigung der Umwelt, z.B. durch Geräusche, Abgase, kurz- oder langfristige Flächenversiegelung und sonstige Umweltstörungen auftreten. Auch die Gewässeranrainer sind ein Teil der Umwelt und haben den berechtigten Anspruch, nicht belästigt zu werden.
6. Bioindikatoren
Taucherinnen und Taucher sollten so ausgebildet sein (z.B. durch die Teilnahme an Umwelt - Spezialkursen), dass sie in der Lage sind, negative Veränderungen in einem Lebensraum, in dem sie tauchen, zu erkennen, aufzuzeigen und öffentlich bekannt zu machen. (Der VDST z.B. unterstützt diese Bemühungen durch Umweltfachleute in den Ländern und auf Bundesebene.)
7. Die Verantwortung für andere
Tauchsportlerinnen und Tauchsportler sollten sich verpflichtet fühlen, andere Sportkameraden zu umweltverträglichem Verhalten anzuhalten und ihre Einflussmöglichkeiten nutzen, grobe Verstöße gegen die Regeln des umweltverträglichen Tauchens und mutwillige Zerstörung der Natur durch andere zu unterbinden.