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Naturschutzrecht

Luftverkehrsgesetz:

Die wichtigsten Rechtsgrundlagen zur Ausübung des Luftsports finden sich im Luftverkehrsgesetz (LuftVG) und der Luftverkehrsordnung (LuftVO). Wobei nach §1 LuftVG die Nutzung des Luftraums grundsätzlich frei ist. Allerdings wurde mit der Änderung des Luftrechts 1993 festgelegt, dass jedes Gelände eine Außenstart- und –landeerlaubnis benötigt will man dort mit Drachen oder Gleitschirm fliegen. Für die Zulassung solcher Gelände ist nach §25 LuftVG der DHV zuständig (®Geländezulassung).

Gemäß § 13 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) ist die Naturschutzbehörde am Verfahren zu beteiligen.

Agenda 21:

Aktionsprogramm der Konferenz der Vereinten Nationen für Umwelt und Entwicklung im Juni 1992 in Rio de Janeiro.
Wörtlich übersetzt bedeutet Agenda „das, was zu tun ist“ und kann daher als Arbeitsprogramm für das 21. Jhdt. verstanden werden. Die 179 Unterzeichnerstaaten verpflichten sich auf das Ziel einer dauerhaft umweltgerechten Entwicklung. Im Rahmen einer weltweiten Partnerschaft wird angestrebt, Wirtschaft und soziale Belange mit dem dauerhaften Erhalt unserer natürlichen Lebensgrundlagen in Einklang zu bringen.

Da viele angesprochenen Probleme und Lösungen auf Aktivitäten auf der örtlichen Ebene zurückzuführen sind, ist die Beteiligung und Mitwirkung der Kommunen ein entscheidender Faktor bei der Verwirklichung der Ziele. Als Politik- und Verwaltungsebene, die den Bürgern am nächsten ist, spielen sie eine entscheidende Rolle bei der Informierung und Mobilisierung der Öffentlichkeit.

Umweltzerstörung findet trotz der unterschiedlichen globalen Formen dort statt, wo Menschen leben und wirtschaften. Ein wichtiger Kernpunkt der dauerhaft-umweltgerechten Entwicklung ist daher das Prinzip, dass Städte und Gemeinden ihre Probleme nicht in die weitere Umgebung oder in die Zukunft exportieren dürfen. Stattdessen sollen alle Ungleichgewichte und Probleme zunächst intern auf lokaler Ebene gelöst werden.

FFH-Richtlinie:

Richtlinie zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen (FFH = Flora-Fauna-Habitate). 1992 von der Europ. Gemeinschaft erlassen. Mit ihr verpflichten sich die Mitgliedsstaaten, ein zusammenhängendes Netz von Schutzgebieten aufzubauen – mit dem Namen „Natura 2000“. Um diese Forderung zu verwirklichen, melden die einzelnen Bundesländer die geeignetsten Gebiete nach Brüssel. Die Kommission wählt dann aus den nationalen Listen diejenigen Gebiete aus, die von gemeinschaftlicher Bedeutung sind und durch nationales Naturschutzrecht einen Schutzstatus erhalten.

Zu sogenannten „unerheblichen Beeinträchtigungen“ zählen u. a. die natur- und landschaftsverträgliche Sportausübung (zu der auch das Drachen- und Gleitschirmfliegen gehört) in der freien Natur.
Als wichtigen Punkt enthält die Richtlinie außerdem ein Verschlechterungsverbot. D.h. wenn ein Gebiet trotz wirtschaftlicher oder touristischer Nutzung die Kriterien der FFH-Richtlinie erfüllt, kann diese Nutzung weiterhin erfolgen, solange der Schutzzweck nicht gefährdet wird.

Des Weiteren besteht die Möglichkeit für Maßnahmen die notwendig sind, um den Schutzcharakter zu erhalten, EU-Fördergelder nach dem Programm „LIFE-Natur“ zu beantragen.

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